Genussreise – Wein- und Kulinarik Reisen← Zurück zu den Reisen

Genussreise

Allgemeine
Reisebedingungen

Vertragsbedingungen für unsere begleiteten Wohnmobilreisen

Abschluss des Vertrages

Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung Ihrer verbindlichen Anmeldung durch die Firma Reisemobilpark Strücklingen GmbH (nachfolgend Veranstalter genannt) zustande. Ihre verbindliche Anmeldung kann schriftlich per Post oder Mail erfolgen. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Buchungsbestätigung zustande. Dies gilt nur für Buchungen, wenn die Buchungserklärung mehr als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Anderenfalls führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.

Der Reisende, der die Buchung verbindlich vorgenommen hat, handelt als Vertreter der mitreisenden Gäste und haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag. Wenn der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung abweicht, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an welches der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Stimmen Sie innerhalb dieser Zeit unserem Angebot nicht schriftlich zu, ist der Vertrag nicht zustande gekommen.

Bezahlung

Nach Abschluss des Vertrages werden 20 % des Reisepreises je Teilnehmerfahrzeug als Anzahlung fällig. Wenn die Reise später als 30 Tage vor Reisebeginn gebucht wird, wird sofort der Gesamtbetrag fällig. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus den in Nummer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.

Die kompletten Reiseunterlagen erhalten Sie nach vollständiger Zahlung. Sollten Sie Ihre Unterlagen nicht spätestens 7 Tage vor Abreise erhalten haben, bitten wir um Benachrichtigung. Somit haben wir noch Gelegenheit, Ihnen die Unterlagen – vollständige Zahlung vorausgesetzt – zuzusenden.

Leistungen

Die Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie den Angaben im aktuellen Programm des Veranstalters.

Leistungs- und Preisänderungen

Abweichungen oder Änderungen vom Inhalt des Reisevertrages und Änderungen des Reisepreises, die nach Abschluss des Vertrages notwendig werden und nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen oder Änderungen nicht wesentlich von der Gesamtreiseleistung abweichen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, wenn die geänderten Leistungen mangelhaft sind.

Reiserücktritt / Umbuchung durch den Kunden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Aufwendungen verlangen. Die Entschädigung kann im Einzelfall geringer ausfallen, wenn der Reisende einen Ersatzteilnehmer stellen kann.

  • bis 45 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
  • vom 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises
  • ab 14 Tage vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises

Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm geringere Kosten als die geltend gemachten entstanden sind. An Stelle einer pauschalen Entschädigung kann der Veranstalter seine tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden die Aufwendungen im Detail zu belegen.

Nimmt der Kunde Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktritt-, Reisekranken- und Rücktransportkosten-Versicherung; diese ist im Reisepreis nicht enthalten.

Rücktritt / Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn die in der Reiseausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Falle wird dem Teilnehmer der bereits gezahlte Reisepreis zurückerstattet.

Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

Wird die Reise aufgrund nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so kann sowohl der Kunde als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Der Veranstalter kann in diesem Fall für bereits erbrachte Leistungen eine Entschädigung verlangen.

Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter sorgt für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich abgeschlossenen Leistung. Zu berücksichtigen sind jedoch die Besonderheiten einer Campingreise und die jeweiligen Orts- und Landesüblichkeiten.

Die Teilnehmer an den Reisen fahren grundsätzlich auf eigenes Risiko mit ihren eigenen Fahrzeugen (Wohnmobil). Dies bezieht sich auf die Anfahrt zum Ort, an dem die Reise beginnt, auf die Dauer der Reise selbst und auf die Rückfahrt vom Endpunkt der Reise. Aus diesem Grunde ist es Bedingung, dass jedes Fahrzeug einen gültigen Schutzbrief für das In- und Ausland mitführt. Weiterhin ist für Auslandsreisen eine grüne Versicherungskarte erforderlich. Jedes Fahrzeug muss so ausgerüstet sein, dass es für mindestens drei aufeinanderfolgende Tage über ausreichend Strom, Wasser, Gas und Toilettenkapazität verfügt.

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine vom Veranstalter zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter hierauf gegenüber dem Kunden berufen.

Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

Der Veranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Bei Flugreisen muss der Kunde Gepäckschäden und Gepäckverlust unverzüglich dem Veranstalter anmelden.

Mitwirkung durch den Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits alles Zumutbare zu unternehmen, um bei etwaig auftretenden Reisemängeln zu deren Behebung beizutragen und den Schaden möglichst gering zu halten. Beanstandungen müssen dem Veranstalter umgehend bekannt gegeben werden. Kommt der Kunde der Anzeigepflicht nicht nach, stehen ihm keine Ansprüche auf Minderung zu.

Visa-, Pass-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Für die Einhaltung der Zoll-, Devisen-, Pass- und Gesundheitsvorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich und übernimmt im Falle der Missachtung alle Konsequenzen. Die Einreisebestimmungen und Zollvorschriften sind unter www.auswaertiges-amt.de im Bereich „Länder, Reisen und Sicherheit“ einzusehen; gerne ist der Veranstalter hierbei behilflich. Für versicherungsrechtliche Vorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich. Kommt der Kunde der Anzeigepflicht schuldhaft nicht nach, stehen ihm keine Ansprüche auf Minderung zu.

Recht und Gerichtsstand

Sollte ein Kunde keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet für das gesamte Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Falle ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

Veranstalter

Reisemobilpark Strücklingen GmbH
Lars-Markus Schober
Hauptstraße 608
D-26683 Saterland

0173 – 96 96 222
info@reisemobilpark-sagter-ems.de